BGH – Beschluss zur 130% Regelung
Bei der sogenannten 130%-Regelung geht es um den Rahmen der Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges bei fremdverschuldeten Unfällen. Übersteigen die festgestellten Reparaturkosten nach einem Sachverständigengutachten den Wert (Wiederbeschaffungswert) eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nachdem die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich oder gewünscht ist, hat die Rechtsprechung hierfür eine Ausnahmeregelung getroffen. Der Geschädigte soll durch die 130%-Regelung die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert nicht überschreitet
(sogenanntes “Integritätsinteresse”).
Hier gelten jedoch Einschränkungen. Als Nachweis für das Integritätsinteresse muß das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Unfalls – genutzt werden. Das Fahrzeug muß außerdem sach – und fachgerecht instandgesetzt werden.
Den lang andauernden Streit, ob die Reparaturkosten sofort oder erst nach der 6 monatigen Weiternutzung fällig sind, hat der BGH nun wohl endgültig in seinem aktuell veröffentlichtem Beschluß im Sinne des Geschädigten entschieden. Der Gesamtanspruch ist sofort fällig. Voraussetzung bleibt indes weiterhin das Vorliegen einer 6-monatigen Haltedauer – dennoch kann der Versicherer nicht, wie bisher gern versucht worden ist, die Differenz von Wiederbeschaffungswert zu den Reparaturkosten erst erst nach Ablauf der 6 Monate regulieren.
Ein verbraucherfreundliches Urteil, da der Geschädigte nicht 6 Monate auf einen Teil seiner Entschädigung warten muß. Jedoch wird das Regreßrisiko allein dem Versicherer (und damit auch dessen Regulierungsbeauftragten) auferlegt. Man braucht kein geübter Kaffeesatzleser zu sein: selbst die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung dürfte in der Praxis ein letztlich stumpfes Schwert sein, wenn der Geschädigte – warum auch immer – sein Fahrzeug dann doch eher veräußert.
Allen eine schöne Weihnachtszeit und weiterhin viel Spaß hier im Blog.
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2 Kommentare zu diesem Artikel »
Zur 130 Prozent regelung auch interessant: http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/2008/12/zfs_10-2008_ra_elsner1.pdf
Bericht in der ZfS des Rechtsanwalts Jörg Elsner aus Hagen.
Beschrieben wird hierbei die derzeitige Handhabung der 130%-Regelung, bei der einige Versicherer der Auffassung sind, nach einer vollständigen Reparatur, also konkreter Abrechnung, zuerst den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) zu erstatten und erst nach 6 Monaten den Rest (Reparaturkosten – Wiederbeschaffungsaufwand) ausgleichen zu müssen.
[Antwort]
Hallo bmwwmb,
die Tendenz, dass der BGH so entscheiden würde, hatte sich lang genug angekündigt. Ihre Verlinkung auf die entsprechende Homepage ist bereits berücksichtigt – einfach mal auf “Streit” klicken, dann landen Sie auch auf der von Ihnen angegebenen Seite incl. Urteilslisten und Urteilen im Volltext zu dieser Problematik.
Die Schreiben oder Beiträge einzelner RAe in den einschlägigen Fachzeitschriften wie NZV, ZfS, VersR usw. würde ich dennoch mit Vorsicht genießen – oft weiß der geneigte Leser nämlich nicht, in wessen Interesse diese Artikel verfaßt werden.
Da es um Fragen zum Schadenersatzrecht und damit letztlich um Millionen geht, werden in diesem Bereich viele Beiträge bewußt interessenorientiert geführt, so dass dort dann auch sehr tendenziell Meinungen und Rechtsfragen erörtert werden.
Dies betrifft übrigens alle Seiten, und nicht nur die der Versicherungswirtschaft. Daher sind auch viele Kommentare zu Urteilen auf den jeweiligen Internetseiten selten wirklich objektiv.
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