BGH-Urteil zum Totalschaden – Bruttowerte entscheidend
Kommt es bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen ( BGH, Urteil v. 3.3.2009 – VI ZR 100/08)
In dem hier vom BGH zu entscheidenden Fall lagen die Reparaturkosten in Höhe von netto 3.572,40 EUR unter dem Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer von 4.200,00 EUR, die Reparaturkosten von brutto 4.251,16 EUR knapp darüber. Der Geschädigte hatte das verunfallte Fahrzeug durch Notreparaturen verkehrssicher instandsetzen lassen. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hatte auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) reguliert. Der Geschädigte machte nun die Nettoreparaturkosten geltend und klagte die Differenz ein.
Fraglich war, ob die Brutto- oder Nettoreparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen sind. Im ersten Fall – die Reparaturkosten liegen dann über dem Wiederbeschaffungswert – hätte der Kläger eine sach- und fachgerechte Reparatur durchführen lassen müssen, um (fiktiv) auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können (BGH, Urteil v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04 – VersR 2005, 663) . Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert hingegen nicht, hätte eine einfache Instandsetzung ohne Rücksicht auf die Qualität der Reparatur gereicht (BGH, Urteil v. 29.4.2008 – VI ZR 220/07 – VersR 2008, 839).
Der BGH stellt klar, dass die Bruttoreparaturkosten dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert gegenüberzustellen sind. Die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer stellen regelmäßig den Betrag dar, den der Geschädigte aufwenden muss, wenn er sein Fahrzeug reparieren läßt. Liegt dieser Betrag – einschließlich der Umsatzsteuer – über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden ist.
Ein dogmatisch sauberes und sowohl für den Geschädigten – als auch den Regulierungsbeauftragten – wiederum wichtiges Urteil, gingen bislang die Meinungen der unterinstanzlichen Gerichte über diese, die Höhe der Ersatzleistung immens beeinflussende, Frage auseinander.
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1 Kommentar zu diesem Artikel »
Ergänzung:
Da der BGH auf die Kosten abstellt, die der Geschädigte “regelmäßig aufzuwenden hat”, ist bei dieser Betrachtung natürlich eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen. Liegt diese vor, ist beim Vergleich dann – im Umkehrschluß – auf die Nettoreparaturkosten abzustellen. Denn nur diese hat der Geschädigte dann aufzubringen.
Im vom BGH zu entscheidenen Fall war der Kläger gerade nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, daher wurde im Urteil auf diese Frage auch nicht explizit eingegangen. Um die Sache hier rund zu machen, erschien mir diese kleine Ergänzung dennoch nicht unwichtig.
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