Fahrzeugeigentümer dürfen nach einem Unfall ihren Schaden laut Gutachten abrechnen (sog. fiktive oder normative Geltendmachung) und hierbei die Stundensätze einer Marken-Fachwerkstatt zugrunde legen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem neuesten Urteil entschieden (AZ: VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009).

Nach dieser Pressemitteilung darf die Versicherung des Unfallverursachers den Geschädigten allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto auf eine günstigere Werkstatt und deren Stundensätze verweisen.

Nach den Worten des BGH ist es Eigentümern neuwertiger Autos im Alter von maximal drei Jahren nicht zumutbar, sich auf eine andere Werkstatt verweisen zu lassen, die ihm womöglich bei späteren Streitigkeiten um Mängel bei der Reparatur (Garantieverlust des Herstellers) oder Kulanzfragen Schwierigkeiten bereiten könnte. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann der Fahrer dem Urteil zufolge im Einzelfall die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt durchsetzen – und zwar dann, wenn er seinen Wagen bisher immer in solchen Werkstätten hat reparieren oder warten lassen. Aber auch hier gilt im Vorfeld: benennt der Versicherer des Verursachers eine Alternativwerkstatt, so muß er die Gleichwertigkeit mit einer Marken-Fachwerkstatt nachweisen.

Das Landgericht Würzburg muss nun abschließend prüfen, ob die von der Versicherung genannte Werkstatt einer Vertragswerkstatt gleichwertig ist. Es handelt sich bei dem hier zu entscheidenden Fall um einen 9 Jahre alten VW Golf, so dass sich die Frage – im Gegensatz zu neuen Fahrzeugen -  lt. BGH stellt. Das Verfahren wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen, da hierzu noch kein Beweis erhoben worden ist.

Der BGH präzisiert damit seine Rechtsprechung aus dem sogenannten “Porsche-Urteil” aus 2003. Darin hatte das Gericht die fiktive Abrechnung auf der Grundlage der höheren Stundensätze in der Markenwerkstatt bestätigt mit der Einschränkung: Wenn dem unfallgeschädigten Autofahrer “mühelos” die Reparatur in einer günstigeren und technisch gleichwertigen Werkstatt möglich wäre, so müsse er sich auf diese Alternative verweisen lassen.

Hierauf entbrannte ein heftiger Streit, ob und wie fiktiv Schäden abgerechnet werden können. Viele Versicherer benennen noch heute standardisiert meist freie Alternativwerkstätten oder vertraglich gebundene Partnerbetriebe und kürzen die Reparaturkosten lt. Gutachten beim Geschädigten recht deutlich zusammen. In der folgerichtig einsetzenden Prozessflut, in der die Versicherer meist unterlagen, wurde vielfach Stellung genommen, was eine “gleichwertige und mühelos zugängliche” Reparaturmöglichkeit sei. Diese Frage ist – zumindest bei älteren Fahrzeugen – immer noch offen und die Entwicklung bleibt abzuwarten. Ebenso wie der genaue Urteilstext der hier zitierten BGH-Entscheidung.

Für die Eigentümer neuwertiger Fahrzeuge ist durch diese Entscheidung dem bisherigen Regulierungsverhalten eines Großteils der Versicherungswirtschaft jedenfalls eine deutliche Absage erteilt worden. Für ältere Fahrzeuge scheint die hier durch den BGH angedeutete Differenzierung der Voraussetzungen ebenso konsequent, wenn man den Gedanken der Naturalrestitution dogmatisch sauber umsetzen will.

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