Braunbär Bruno beschäftigte auch nach seinem unnatürlichen Ableben noch die Beteiligten und dürfte den bereits vorhandenen skurrilen Geschichten bei den Versicherungen eine weitere hinzugefügt haben. Der zottelige Geselle war seinerzeit auf seinen – später hektischer werdenden – Streifzügen durch die wunderschönen alpenländischen Berge mit einem PKW kollidiert. Der Halter verlangte daraufhin von seiner Teilkaskoversicherung den Ersatz der am Fahrzeug entstandenen Schäden, die bei Wildunfällen an sich eintrittspflichtig ist.

Diesen Anspruch lehnte die Versicherung allerdings mit Hinweis auf die “Haarwild” – Klausel in ihren Versicherungsbedingungen (PDF) ab. Nach § 12 (1) I AKB muss die Versicherung nämlich nur solche Schäden ersetzen, die durch “Haarwild” verursacht werden. Zwar handelt es sich bei einem Braunbär unstreitig um Haarwild, die Definition, was als Haarwild versicherungstechnisch zu definieren ist, steht allerdings abschließend geregelt im Bundesjagdgesetz (BJagdG).

Dort sind in § 2 allerlei Tiere aufgelistet, aber eben fatalerweise nicht der Braunbär. Dies ist auch nicht allzu verwunderlich, war bei Erlaß des Gesetzes 1953 der letzte freilebende Bär doch längst aus den heimischen Wäldern verschwunden.

Fazit: Unfälle mit Bären oder anderen nicht ausdrücklich aufgeführten Tieren werden nicht von der Teilkasko ersetzt, es sei, diese hat den Versicherungsschutz freiwillig über die gesetzliche Norm ausgedehnt. Womit die Einstufung Brunos als Problem – oder Schadbär eine ganz eigene – und post mortem leider wahre – Bedeutung erhält. Noch einmal anders ist es im Ausland. Gerade in Regionen mit unberührter Natur, wie etwa Split Kroatien oder Kanada kommt es laufend zu Wildunfällen mit dem Auto.

Auch darf man gespannt sein, wann es den ersten automobilen Intensivkontakt mit einem der wieder heimisch werdenden Wölfe gibt – denn auch diese tierische Randgruppe hat bisher den Einzug ins BJagdG nicht geschafft.

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