Die lieben Kleinen
Der Frühling steht vor der Tür und damit auch die Zeit, in der vermehrt Fahrzeuge durch spielende Kinder beschädigt werden. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob der Geschädigte diesen Schaden überhaupt ersetzt bekommt.
Grundsätzlich sind Kinder bis zum 7. Lebensjahr nicht deliktsfähig, d.h. für alle durch sie verursachten Schäden nicht verantwortlich (§ 828 BGB). Oder anders ausgedrückt: der Betroffene bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Seit dem 1.8.2002 gilt zudem, dass minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres nicht für Schäden, die sie im Straßenverkehr verursachen, verantwortlich sind. Die Altersgrenze wurde allerdings nur für den Straßenverkehr heraufgesetzt, da Kinder bis zu 10 Jahren die speziellen Gefahren des Verkehrs (Geschwindigkeiten usw.) noch nicht einschätzen und sich entsprechend verhalten können.
Die Altersgrenze bis 10 Jahren greift jedoch nur, wenn der Schaden im fließenden Verkehr passiert. Also nicht, wenn das Kind bspw. mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Auto schrammt. Insoweit liegt der Fall hier nicht anders, als wäre es mit seinem Fahrrad gegen einen Zaun o.ä. gefahren. Hier haben sich eben nicht die straßenverkehrstypischen Gefahren konkretisiert.
Fährt das Kind dagegen mit dem Fahrrad bspw. an einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug vorbei (auch wenn dieses an einer Ampel wartend steht) und beschädigt dieses, greift die Altersgrenze 10 Jahre. Ebenso bekommt der Autofahrer, dem bspw. ein Kind unter 10 Jahren ins Auto fährt/läuft – und dem dabei hoffentlich nichts passiert -, seinen Schaden am Fahrzeug grundsätzlich nicht ersetzt.
Dies alles gilt aber nur für Unfälle im motorisierten Verkehr. Die Grenze 10 Jahre greift also nicht bei Unfällen von Kindern mit Radfahrern, Skatern, Inlinern oder Fußgängern.
Die Frage einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung der Eltern (denn nur dann haften diese entgegen landläufiger Meinung für das Verhalten Ihrer Sprößlinge) kann hier dahinstehen, da eine solche in der Praxis immer am speziellen Einzelfall zu prüfen – und nicht generell zu beantworten – ist. Denn sind die Eltern mangels Aufsichtsplichtverletzung nicht haftbar, muß auch deren (Privathaftpflicht)Versicherung nicht zahlen. In jüngster Zeit decken allerdings einige Versicherungen – die Kinder sind dort i.d.R. über die Eltern mitversichert - freiwillig auch die Schäden mit ab, die von deliktsunfähigen Kindern verursacht werden.
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1 Kommentar zu diesem Artikel »
Macht nur weiter so, der Blog lebt von der Vielfalt.
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